Was wir von uns lernen sollten: Rechtsstaatszusammenarbeit neu denken

02. Januar 2017   ·   Markus Böckenförde

Noch immer meint Rechtsstaatszusammenarbeit zu häufig Rechtskulturexport westlicher Normen. Nachhaltig können die Entwicklung von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten aber nur sein, wenn diese Normen in die jeweils eigene Kultur einverleibt wurden. Ein solcher gesellschaftlicher Wertewandel braucht Zeit, Geduld und die Unterstützung durch lokale Institutionen.

Die Etablierung, Gültigkeit und Legitimität von Recht in Gesellschaften sind das Produkt sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und politischer Vorgänge. Dieser Prozess verläuft selten geradlinig und ist zumeist das Ergebnis widerstreitender Interessen, anhaltender Diskussionen und sich wandelnder Wahrnehmungen.

Bestehende Tabus bei uns reflektieren, Sensibilität für andere wecken

Wertewandel und Rechtsentwicklung läuft, so hat es der Philosoph K.A. Appiah in seinem Werk „Eine Frage der Ehre – Oder: Wie es zu moralischen Revolutionen kommt“ skizziert, in verschiedenen Wahrnehmungsstufen ab, die unterschiedliche und fortschreitende Grade dieser Auseinandersetzungen spiegeln. Die letzte Wahrnehmungsstufe nach vollzogenem Wandel ist das rückblickende „was haben wir uns nur dabei gedacht?“.

Die entwicklungspolitische Förderung von Rechtsstaat und Menschenrechten, so hat es oft den Anschein, wird aus dieser rückblickenden Wahrnehmung entworfen, als ob es die vorangegangenen Stufen nicht geben sollte. Sie verkennt und ignoriert dabei zumeist, wie Werte- und Normenwandel in Gesellschaften stattfinden – nicht nur anderswo, sondern auch bei uns.

Und so lohnt der Blick auf den rechtlichen und politischen Umgang mit bei uns noch vorhandenen Tabus. Dies geschieht weniger, um Kritik an den gegenwärtigen rechtlichen Status dieses Tabus zu üben, sondern um den Umgang mit diesem Tabu zu reflektieren und zu verdeutlichen, dass auch wir noch in unterschiedlichen Wahrnehmungsstufen verfangen sind. Die so geweckte Sensibilität mag helfen, eigene Erfahrungen bei der Erstellung von Projekten der Rechtsstaatszusammenarbeit einfließen zu lassen. Vor allem, wenn es ein Anliegen ist, Tabus in anderen Gesellschaften überkommen zu helfen.

Universale statt universalisierte Normen: Menschenrechte sollten in die jeweils eigene Kultur einverleibt werden

Dies mag besser gelingen, wenn wir vor diesem Hintergrund im Menschenrechtsdiskurs eine Begriffsdifferenzierung zulassen, die zwischen universal und universalisiert/globalisiert unterscheidet. Unter universalisiert/globalisiert ist hier die Ausdehnung zunächst im Westen geführter Menschenrechtsdebatten und der ihr inhärenten Diskussionskultur zu verstehen, die dann in andere Weltregionen transferiert wird. Es geht dabei nicht um die Relativierung der Verpflichtung, aktiv an der Verwirklichung der Menschenrechte mitzuwirken. Es geht vielmehr um eine wirksamere, dauerhaftere und nachhaltigere Umsetzung dieser Verpflichtung.

Die Universalität einer Norm versteht sich aus deren globalen Gültigkeit, die sich aus unterschiedlichen Wertesystemen heraus entwickeln kann. Oder, mit den Worten des Tübinger Philosophen Ottfried Höffe ausgedrückt: Es geht um die Möglichkeit der Einverleibung der Menschenrechte in die jeweils eigene Kultur, um eine „Inkulturalisierung“, in dem Wissen, dass diese eigene Kultur selbst ständigem Wandel unterzogen ist.

Solange dies nicht geschieht und die Rechtsstaatszusammenarbeit nicht bemüht ist, diesen Prozess voranzutreiben, sind oft aus westlichen Kontexten entstandene Normen mit globalem Geltungsanspruch universalisiert/globalisiert worden: Sie breiten sich aus, sind international vorgegeben, haben die Rückbindung in die jeweiligen nationalen Rechts- und Werteordnungen aber nicht vollzogen. Gelegentlich wird dies überspitzt als „Rechtskulturexport“ umschrieben. Außenminister Steinmeier deutete es im Frühjahr 2016 diplomatischer an, als er anmahnte, dass „wir ein Auge und ein Ohr dafür haben [müssen], wonach andere Akteure in ihren Ordnungsvorstellungen suchen. Und: dass unsere Vorstellung von Ordnung in anderen Gesellschaften Grund für Unordnung sein kann.“

„Blutschande“ als Spiegel wandelnden Wertebewusstseins bei uns

Am 24. September 2014 empfahl der Deutsche Ethikrat, den einvernehmlichen Beischlaf zwischen erwachsenen Geschwistern nicht mehr unter Strafe zu stellen und so ein Jahrtausend altes Tabu zu entkriminalisieren. Eine hitzige Debatte folgte. Konservative Stimmen befürchten den fortschreitenden Verfall der Sitten und die Zersetzung der Familie.

Einige ihrer Argumentationslinien erinnern verblüffend an die Debatten, die im Zusammenhang mit der Abschaffung der Strafbarkeit von Homosexualität geführt wurden. Weitere Parallelen treten zu Tage: Auch die Homosexualität war in unserer Gesellschaft tabuisiert, galt als „widernatürliche Unzucht“, war lange Zeit strafbewährt und ihre Strafbarkeit stand nach dem Bundesverfassungsgericht im Einklang mit den Grundrechten des Grundgesetzes (1957).

Leserinnen und Leser, die sich jetzt dabei ertappen, in der Inzestdebatte etwas gänzlich anderes zu sehen, bestätigen gerade den Umstand, dass auch unsere Gesellschaft aus einer wertebezogenen Perspektive heraus noch nicht allen menschenrechtsrelevanten Standards Rechnung tragen will. Denn das Fehlen eines heute bei uns noch anerkannten Strafzwecks für die Norm (Art. 173(2), S.2 StGB) hat das abweichende Sondervotum aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2008) in bestechender Weise herausgearbeitet. Medizinisch ist nachgewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Behinderung beim Nachwuchs aus inzestuösen Beziehungen erhöht ist. Gleichzeitig ist aber auch bekannt, dass es in der Bevölkerung Hunderte von Erbkrankheiten gibt, die ein ebenso hohes Risiko für Kinder bedeuten. So würde ein ernsthafter und wirksamer Schutz des Rechtsguts Volksgesundheit erfordern, dass ebenfalls Menschen mit diesen Erbkrankheiten dem Beischlafverbot unterliegen müssten. Oder noch weitergehend wäre zu überlegen, auch Menschen mit bestimmten körperlichen Konstitutionen (hervorgerufen etwa durch Drogenkonsum oder fortgeschrittenem Alter), die die Wahrscheinlichkeit kranker Nachkommen erhöhen, miteinzubeziehen. Unsere Gesellschaft tut gut daran, dies nicht zu tun. Wer dann aber an der Strafbarkeit des Inzests festhält, tut dies überwiegend „vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung“ (Mehrheitsmeinung BVerfG). Denn mit der äußerst punktuellen Maßnahme des Inzestverbotes lässt sich das oben genannte Rechtsgut nicht wirksam schützen. Es bleibt die Pönalisierung aufgrund moralischer Abscheu.

Am Beispiel der sogenannten „Blutschande“ können wir erleben, wie sich Wertebewusstsein und Wertewandel in einer Gesellschaft vollzieht: Als ein andauernder Prozess, der sich über längere Zeit hinzieht und innerhalb einer Gesellschaft aus dieser heraus reifen muss. In ähnlicher Weise, wie wir heute das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit der Homosexualität mit ungläubigem Erstaunen lesen, wird es uns in einigen Jahren / Jahrzehnten bei dem Inzestverbot gehen. Dies lässt sich immer nur rückblickend erkennen, denn so lange man in seinen gegenwärtigen gesellschaftlichen Moralkontexten gefangen ist, überwiegt die sich daraus ergebende Überzeugung eines Unterschiedes. In diesem Sinne ist auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2012 zu lesen. Das Gericht stellte fest, dass es europaweit keinen einheitlichen Mindeststandard zu dieser Frage gäbe (nur 28 der untersuchten 44 europäischen Staaten sehen eine Strafbarkeit bei Inzest unter erwachsenen Geschwistern vor). Es sah sich außerstande, den gegenwärtigen „genauen Inhalt der Anforderungen der Moral“ in Deutschland zu beurteilen und räumte in seiner Entscheidung deutschen Gerichten so einen weiten Beurteilungsspielraum ein. Kurz: Es mischte sich nicht ein, da momentan der Trend zu einem europaweiten Standard nicht erkennbar ist, obgleich es international Tendenzen zur Abschaffung der Strafbarkeit von Inzest gäbe.

Moralische Maßstäbe müssen sich erst wandeln – mit den betroffenen Menschen

Menschen haben global keine einheitlich bestehenden Moralvorstellungen. Ähnlich evident ist, dass sich zur Erreichung internationaler Menschenrechtsstandards bestehende moralische Maßstäbe verschieben müssen. Nicht nur anderswo, sondern auch bei uns. Konzepte zur Entwicklungszusammenarbeit im Bereich Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sollten sich eigene Erfahrungen zu Nutze machen. Statt vornehmlich Menschenrechtskataloge über Maßnahmen des capacity building in die Bevölkerung hineinzubringen, sollten vermehrt Diskurse und Debatten in Auseinandersetzung mit jeweiligen Moralvorstellungen gefördert werden.

Lokale Akteure jenseits eines feigenblattartigen local ownership konkret miteinzubeziehen und sie zum Ausgangspunkt eines (dann nachhaltigen) Wandels zu machen, wird dabei zentral. Dies gilt in besonderer Weise für Länder, in denen formale und traditionelle Rechtssysteme koexistieren und letztgenannte die gesellschaftlichen Moralvorstellungen noch weitgehend prägen.

Wertewandel braucht Zeit, Geduld und Unterstützung durch lokale Gerichte

Bestimmte Menschenrechte verwirklichen sich nur über Wertewandel und sind das Ergebnis gesellschaftlicher Prozesse. Solche Prozesse brauchen Zeit. Sie passen selten in vorgegebene Projektzyklen der Geberländer. Sie erfordern auch Geduld, denn abweichende Moralvorstellungen stoßen oft auf Unverständnis und sollen umgehend „abgestellt“ werden. Demokratische Geberländer stehen hierbei oft unter dem Druck ihrer eigenen Bevölkerung. Die Inzestdebatte vor diesem Hintergrund zu reflektieren kann helfen, mehr Akzeptanz für die Notwendigkeit dieser Prozesse zu schaffen, ohne die Frage des Einmischens oder Nicht-Einmischens bei akuten Menschenrechtsverletzungen gänzlich auflösen zu können.

Jedenfalls aber sollte das Einmischen in einer Weise erfolgen, die die Rolle und Aufgabe von Institutionen vor Ort nicht unterminiert. Auch institutionell muss sich Rechtstaatlichkeit entwickeln und die Autorität von Gerichten wachsen. Wertewandel wird durch sie mitbestimmt, insbesondere wenn ihnen die Aufgabe zukommt, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen. Sie können – und auch das wissen wir aus eigener Erfahrung – dabei Motor oder Hemmschuh sein, Wandlungsprozesse beschleunigen oder bremsen, abhängig davon, wie verfassungsmäßig gewährte Rechte konkret ausgelegt werden. In jedem Fall können sie dies nur und ausschließlich anhand von Fällen tun, an denen sie sich inhaltlich abarbeiten. Eine politische Intervention von außen in diesen Ablauf ist jedenfalls in einem frühen Stadium aus verschiedenen Gründen wenig zielführend, wie das folgende Beispiel illustriert.

Beispiel Uganda: Vertrauen in den Rechtsstaat statt politischer Schnellschüsse von außen

Ende 2009 reichte ein einzelner Abgeordneter des ugandischen Parlaments, David Bahati von der Regierungspartei, einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Strafbarkeit von Homosexuellen ein. Als Höchststrafe enthielt er in qualifizierten, „besonders schweren“ Fällen die Todesstrafe. Der Gesetzesentwurf löste innerhalb Ugandas eine kontrovers geführte Debatte aus. Zivilgesellschaftliche Organisationen trugen ihre Ansichten in Radiosendungen und Zeitungen aus, verschiedene kirchliche Gruppierungen kritisierten den Entwurf scharf, einschließlich des katholischen Erzbischofs von Kampala. Auch in Regierungskreisen gingen die Meinungen auseinander. International erregte der Entwurf hohe Aufmerksamkeit und zahlreiche Geberländer, unter ihnen auch Deutschland, kritisierten ihn scharf. Einige drohten mit der Kürzung ihrer Zuwendungen.

Wohlgemerkt: Das Gesetzgebungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch im Gange, die erforderlichen Lesungen waren noch nicht abgehalten, geschweige denn der Entwurf verabschiedet. Nach Wissen des Autors hat keines der intervenierenden westlichen Länder neben einer generellen Kritik auch auf ein jedenfalls noch zu erwartendes rechtliches Verfahren vor dem obersten ugandischen Gericht verwiesen, sollte der Entwurf tatsächlich in Kraft treten.

Statt den rechtsstaatlichen Mechanismen die Möglichkeit zu geben, sich zu beweisen, wurde auf politischer Ebene unter einem fragwürdigen Verständnis von Gewaltenteilung interveniert. Ein Vertrauen in die eigene Rechtsstaatszusammenarbeit sollte anders aussehen und darum bemüht sein, vorhandenen Institutionen Rückendeckung zu geben, ihren Aufgaben nachzukommen.

Entwicklungszusammenarbeit Friedensförderung Menschenrechte

Markus Böckenförde

Dr. Markus Böckenförde ist Wissenschaftlicher Geschäftsführer des Käte Hamburger Kolleg / Centre for Global Cooperation Research an der Universität Duisburg-Essen. Der Beitrag erschien ursprünglich im Band „Loccumer Reflexionen zur Friedensförderung“ und beruht auf der Tagung der Evangelischen Akademie Loccum „Rechtspluralismus statt Institutionenexport – Lokale Ansätze und Akteure in der Rechtsstaatlichkeitszusammenarbeit“ vom 8. bis 10. Juni 2016.